Gefahrgutfahrer - Schulung und Prüfung

Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren, müssen gem. 8.2 ADR grundsätzlich im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein:

1.      Stück- und Schüttguttransport:

  • Bei Transporten mit allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.                    

2.      Tanktransport:
          wenn gefährliche Güter

  • in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, deren Einzelfassungsraum 3 m³ übersteigt,                    
  • in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³,                    
  • in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³, 

transportiert werden.

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Gefahrgutbeauftragte - Schulung und Prüfung

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, und Wasserfahrzeugen beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gemäß GbV vorliegt, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und durch das Bestehen einer Prüfung von der IHK ausgestellt. Der Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Der Schulungsnachweis wird verlängert, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

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