Kabotage bezeichnet den Transport von Gütern innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen. In der EU ist dies im Rahmen des Binnenmarktes unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Seit dem 14. Mai 2010 gelten hier einheitliche Regelungen.
Als Kabotage wird also gewerblicher Güterkraftverkehr bezeichnet, mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, durch ein Unternehmen, das in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Ziel der Regelungen ist es, das nationale Transportgewerbe vor unlauterem Wettbewerb zu schützen, faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen und die Umgehung nationaler Marktregeln zu vermeiden.
Wann sind Kabotagefahrten erlaubt?
Es lassen sich drei Fälle unterscheiden, die verschiedene Regeln zu Kabotage-Fahrten enthalten:
1. Beladene Einreise
Hier sind bis zu drei Kabotagefahrten innerhalb von sieben Tagen ab Entladung des ursprünglichen Transports erlaubt. Die Einreise muss Teil eines grenzüberschreitenden, kommerziellen Transports sein. Kabotage ist dann direkt im Anschluss erlaubt.
Beispiel: Ein LKW eines niederländischen Unternehmens transportiert Waren nach Düsseldorf. Anschließend darf er innerhalb von Deutschland – in maximal einer Woche – drei weitere Transporte durchführen.
2. Unbeladene Einreise nach vorherigem grenzüberschreitendem Transport
Innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt in diesen Mitgliedstaat darf eine einzige Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Bedingung hierfür ist, dass das Fahrzeug zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt hat und anschließend unbeladen in einen weiteren Mitgliedstaat einfährt, in welchem dann die Regelung der einzelnen Kabotagefahrt innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen gilt.
Beispiel: Ein Lkw liefert Waren von Slowenien nach Österreich, fährt danach leer nach Deutschland ein und führt dort innerhalb von drei Tagen eine Kabotagefahrt durch.
3. Unbeladene Einreise ohne vorherigen grenzüberschreitenden Transport
In diesem Fall ist keine Kabotagebeförderung erlaubt.
Was gilt als rechtlich anerkannte Niederlassung?
Um von den Regelungen zur Kabotagebeförderung in Deutschland befreit zu sein, muss ein Transportunternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Dabei muss es sich zwingend um eine tatsächliche und dauerhafte Betriebsstätte handeln, die mehr ist als eine reine Briefkastenadresse. Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Physische Betriebsräume im betreffenden Mitgliedstaat
- Eintrag im nationalen Handels- oder Unternehmensregister, sowie Erfüllung der nationalen Steuerpflicht
- Fahrzeuge und Personal müssen im Niederlassungsstaat vorhanden und gemeldet sein
- Organisation des Betriebs vor Ort muss tatsächlich und dauerhaft von der Niederlassung aus gesteuert werden
Neben diesen Kriterien, die sich aus den EU-Bestimmungen (Art. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009) ergeben, verlangt das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) weitere Zulassungsvoraussetzungen, wie die Zuverlässigkeit des Unternehmens und der Verkehrsleitung, finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die fachliche Eignung.
Nachweise für Kabotagebeförderungen
Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen bei Kabotagefahrten Nachweise über den vorherigen grenzüberschreitenden Transport und jede einzelne Kabotagefahrt mitführen, um die Legalität der Beförderung belegen zu können.
Damit eine Kabotagefahrt in Deutschland als legal gilt, muss der Fahrer oder das Transportunternehmen also jederzeit nachweisen können, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis erfolgt über Frachtpapiere und begleitende Dokumente, die bei Kontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) oder die Polizei vorzulegen sind.
Zu den Nachweisen können gehören:
- CMR-Frachtbrief oder gleichwertiges Dokument (z. B. Lieferschein, Speditionsauftrag)
- Lade- und Entladedaten (Ort, Datum, Auftraggeber, Empfänger)
- Kennzeichen des Fahrzeugs
- Art und Gewicht der transportierten Güter
- Beleg über die letzte internationale Beförderung (Nachweis, dass der Lkw Güter aus dem Ausland nach Deutschland gebracht und entladen hat)
- Belege der anschließenden Kabotagefahrten